Wür Thomas des exempten stüfts und gotteshaus zu Mölck abbt, der kaiserlichen, zu Hungarn und Böheim königlichen majestät rath, in Oesterreich unter der Enns primas und präses eines löblichen prälatenstands, würklicher verordneter und perpetuirlicher ausschuß etc. geben hiemit zu vernehmen allen und iedwedern in unserer herrschaft und dorf zu Asparn ansäßigen sowohl frembten alß eigenen unterthonnen und innleuten unsere alda von obrigkeit wegen habende rechten freiheit policei panthattung und wandl. wie dise nach denen landsfürstlichen generalien ieder dorfobrigkeit zustehen und kraft welcher denen ortschaften gute ordnung eingeführet, allen innsaßen gleiches recht, ruhe und zufriedenheit verschaffet, zu erhaltung deßen aber behörige gesetz oder panarticul sollen hinauß ertheilet werden.
Gleichwie nun von disen die vor alters schon ertheilt landsfürstlichen panthattungsbefelche auch hier orths ein mehreres enthalten, die wir nunmehro zur gleichgültigen rechtsbeförderung aller innsaßen in allgemeine und unverenderliche schranken zu setzen entschloßen seind, und derwillen die hernach berührte panarticul neuerdings haben zusammen tragen und kümpftig ihrer genauen beobachtung bringen laßen: alß ergehet anmit unser ernstliche befelch an iedwedern unser herrschaft Asparn gesetzt geistlichen oder weltlichen anwalt und hernach bestelten dorfrichter behörige sorg und einsicht zu tragen, damit dise von iedermann treu gehorsamst beobachtet und vollgezogen werden sollen. gestalten nun wir solche panarticul wie dise hernach folgen von tragend obrigkeitlicher gewalt vor genehm gehalten, gesetzet und bestättiget auch derwillen eigenhändig unterschriben haben, alß solle hierinnfahls niemant seine pflicht und schuldigkeit übertretten, weder einen bestraffungswürdigen verthättigen oder verhellen, noch weniger aber denen verwirkten pannen oder wandl sich störrig widersetzen, woran unser gnädiger befelch vollgezogen wird. geben Wienn in unsern hof, den
Panthättung.
Erster articul. Erstlichen vermelden wir daß nach innhalt deren verschiedenen landsrechten titl. 3 unß, unsern stift und kloster Mölck alß herrschaft und dorfobrigkeit zu Asparn alhier die panthättung und wandl, kirchtagbehuet, einnehmung deß standgelds, obsicht der rauchfäng, bestellung deren gemeinämtern, weeg und steeg, rain und stain, wait und feldhut, einquartier- und verpflegungswerk auch all überig zu der gemein inn- und außer deß dorfs gehörige sachen zu beobachten und zu besorgen gebühre und dahero zu iedwedern panthattung, wann dise gehandlet wird, alle innsaßen, sowohl deren frembt- alß eigenen unterthonnen und auch innleuten zu beruffen haben. wer nun ohne erheblichen ursach oder rechtmäßigen entschuldigung nicht erscheinet, gibet der herrschaft zur wandl sechs schilling pfening. 2. Es stehet alßdann ihro gnaden etc. frei bei eröffnung iedwederer panthättung entweder selbsten vorzusitzen oder einem hierzu abgeordneten comissarium und anwalt zu schicken, der macht habe die panarticuln verlesen zu laßen, einen neuen dorfrichter und geschworne zu setzen oder die alte zu bestättigen. und solle ihm dorfrichter zu anzeug seines amts ein gerichtsstab eingeantwortet, auch von disem die gebührende aidspflicht aufgenohmen werden.
3. Alßdann hat ein dorfrichter vor bestellung eines neuen sein bißhero getragenes amt mit zustellung des panbuch und gerichtsstab abzulegen und auf alle panarticuln red und antwort zu geben, wie solche unter zeit seines ambts seind beobachtet oder übertretten worden. kann auch iedermann bei geheimer wahlsamlung beibringen waß an ein so andern zur verbeßerung vorträglich seie.
4. Iedweder neu bestelte richter hat mit auflegung der finger auf den gerichtsstab offentlich einen ait abzulegen, deme alßdann von ganzer gmein der gehorsam mit berührung solchen stabs angelobet wird.
5. Eß stehet auch bei ihro gnaden etc. wohlgefahlen vier oder sechs ehrbare männer alß geschworne beisitzer zu bestellen und von denenselben ebenfahls die aidpflicht aufzunehmen.
6. Iedwederer dorfrichter wird befelchet und begwaltet mit disen ihme zugebenen geschwornen oder räthen in allen gemein sachen als erste instanz von der anruffenden parthei klag anzunehmen, zu urtheilen und gewißenhaftes recht zu sprechen. wer alsdann fürgeforderet oder ansonsten zum richter beruffen wird und ohne erweglichen entschuldigung nicht erscheinet, gibet den wandl mit 4 schilling. so aber iemand demselben widerspricht oder an seinen amt verhinteret, gibet alß frefler zum wandl fünf pfund pfening; doch stehet iedem theil bevor, so vermeinet beschwehret zu sein, die anruffung zur obrigkeit wie recht ist.
7. Wann aber landsgerichtliche zufähl, alß schwere gotteslästerung diebstall ehebruch todschläg und andere derlei laster, wie nicht weniger in herrschaftlichen gebietssachen verschiedene spaltungen und strittsachen sich begeben wurden, will gnädige herrschaft hierum alsogleich berichtet sein, alß welcher daran gelegen ist damit nichts zum nachtheil eingeführet sondern aller unfueg und schaden möge abgehalten werden.
8. Dem bestelten dorfrichter und geschwornen solle in besorgung ihres amts gebührende ehre bezeuget und von iederman die zufahlende nothdurft mit bescheiden- und gelaßenheit gehandlet werden; hat in wiederigen ein dorfrichter daß stiellschweigen aufzulegen, bei nichtverfangung deßen einen schmähaften abzuschaffen oder nach umbstänt deß verbrechens mit einer leibsstraff zu belegen. so aber iemant sich nit hinteren ließe, auch in nachthailich oder äergerliche drohworth außfuhre oder gar mit handhebung sich vergiengete, ist diß ein schwehrere thatt die der obrigkeit muß angezeuget und nachtrücklicher bestraffet werden.
9. Iedwederer dorfrichter und die ihme zugegebene gemeinwürthschafter seind schuldig alljährlich über die samentliche gmeineinkumften und außgaaben ein ordentliche rechnung zu führen, worüber nach triftigen ursachen die gnädige herrschaft alß dorfobrigkeit die berechtigte einsicht, aufnahm und ratification sich vorbehaltet. wäre aber daß er richter oder sie gemeinwürthschafter unter der hant etwaß verhandlen, verkaufen und der gmein nachtheil zufiegen wurden, seind dise ihren fehler zu verbeßern und den verursachten schaden abzutragen schuldig.
10. Nachdeme aber daß richteramt ville beschwährlichkeit mit sich bringet, deßen verdienung die gemeinde durch ihre schriftlich eingereichte erklärung schon vorlängst erkennet hat, alß solle iedweder zeitliche dorfrichter mit denen soldatenquartier vorspann robathgelt und denen landsfürstlichen hausanlagen oder gaaben fehrnershin übertragen und ihme der alljährlich ausgeworfene deputat deren 8 klafter hartes holz und 12 schilling beusch abgereichet werden.
11. Alßdann melden wir unsere anerkauft und in besitz genohmene rechten über die sammentliche freiheit und gezirk deß dorfs zu Asparn, daselbsten unß zu stüften oder zu stören, neu anzuvogten und zu begwöhren zustehet; weitere auch zuerkaufte rechten die wir bißhero nicht in übung gebracht, alß da seind waisendienst zieglofen schöfferei waidgeld und dergleichen, unß zwar vorbehalten; doch mit gesinnung und zufahl, daß sowohl eigen alß frembte unterthonen nach ihren verdiensten sollen gehalten werden.
12. Ermelte freiheit nun erstrecket sich über die hauß- und überländgründ auch gemein auen und schittinsuln an der Donau, wie dise von altersher umgemarchet worden, welche zu erhalten jährlich umb s. Marci tag richter und geschworne auch alt und jüngere nachbaren mit ihren söhnen umbgehen, die marchstain oder baumer allen fleiß besichtigen, nach bedörftnuß erneueren oder wann merkliche verenderung geschehen wäre zu abhelfung kümpftiger strittsach der dorfobrigkeit andeuten sollen.
13. Wer alßdann rain weg ackert, marchbaum abhauet, stain auswürft oder seine hofmarch unverlaubter erweiteret, gibt zum wandl 5 pfund pfund pfening. der aber ohne vorergangener beschau und verwilligung seinen nachbarn überbauet überzimmert überzaumet, die zaun zerbricht oder wegtraget, thür oder fenster unbrauchbar machet, gibet die helfte und hat alles in vorigen stant zu setzen.
14. Zur allgemeinen ruhe bei hauß und orth sollen iederzeit eigene wachtmaister bestellet werden, die sonderbar nächtlicher zeit die herumbziehende zu stören und abzuschaffen haben. wer denenselben nicht gehorsamet hat in dem kotter oder stock zu büßen, die menscher aber die füdl oder wagstain zu tragen. so aber iemand sich wiedersetzen, beleidigung zufiegen, geschrei anrichten auch inn- oder außer denen hausern beunruhigen wurde, gibet nebst obiger bestraffung zum wandl 3 pfunt pfening und hiervon die helfte deme so beleidiget oder beunruhiget worden.
15. Derwegen sonderbar in den wirthshauß oder gmeintafern von richter, geschwornen und ander bestelten wachtmaistern die abschaffung zur winterszeit biß 9 uhr, zu sommerszeit aber biß 10 uhr bei erst ver- wirkten pönnfahl genau beobachtet werden solle; so aber keineswegs auf die dahin reisend und übernachtende zu verstehen ist. 16. Doch hat kein gemein- oder auch anderer haußwürth denen ledigen buben oder menschern ein nachtherwerk zu gestatten, weder nächtlicher weil zur ärgernuß raizende saufer oder spiller aufzuhalten bei würklich verwirkten pönnfahl 2 pfund pfening; wird aber hierdurch ehrbaren männern ein geringes spill oder zeitvertreib nicht gewehret.
17. Wer aber gottloses leben führet, böse leut aufhaltet, anderen zum muthwillen unterschleif gibet oder unschult verführet, ist diß ein größere thatt welche zu mehreren bestraffung alsogleich der herrschaft müße angezeuget werden.
18. Niemand solle sein eigener richter sein. und so raufhändl entstehen gibet der erste schläger 5 pfunt pfening, der andere aber die helfte; solle an wiederigen den beleidigten so nicht gegen geschlagen genugthuung verschaffet und von dem schläger nach erkanntnuß der dorfobrigkeit die unbild mit geldstraff und öffentlicher abbitt vergüttet werden.
19. Wann aber iemand härter am leib verletzet oder gar krump und lahm schlaget, ist die geld- und leibstraff nach erkanntnuß der herrschaft, und auch daß der thätter die heilung schuldig.
20. Wer in ehren verletzet und nicht erweiset, thuet erstes mahl genug mit öffentlicher abbitt, so es öfter geschiecht nach erkanntnuß der herrschaft.
21. Eß solle auch von richter und geschwornen gute obsicht wider die feuersgefahren getragen und auf offentlichen orth die feuerlaitern, hägen und andere zugehör aufbehalten werden. haben dise wenigst alle viertljahr die feuerstät, bachöfen und rauchfäng zu übergehen, wo alßdann gefahr zu beförchten die abenderung und verbeßerung anzubefehlen, wie in widerigen die gefährliche orth einzuschlagen. wer auf erste ermahnung nicht vollzug leistet, gibet zum wandl 2 pfund pfening und solle zu ernstlicher einsicht der dorfobrigkeit angedeutet werden.
22. Auch solle iedermann mit den feuer oder liecht behutsam umbgehen, mit disen oder bloßen gluet auf offener gaßen, ställen oder stadlen nicht betroffen werden, worunter sich auch in ermelten orthen daß tobackrauchen untersaget wird mit iemahligen wandl zu 12 schilling.
23. Derwegen auch daß schüßen in dorf an denen rauchnächten, freuden- und hochzeittägen oder sonnenwenthfeuer nächst am orth bei obigen wandl und besonderen leibsstraff abgestelter verbleiben solle.
24. Wann aber sich feuer begebete, so gott gnädig verhütten wollen, der hieran schuld traget hat zur bestraffung 5 pfunt pfening. ruffet er nicht umb hilf und werden hierdurch andere beschädiget, ist selber nach vermögen allen schaden abzutragen schuldig.
25. Eß solle auch ein dorfrichter genau obsicht tragen damit gut und gesundes fleisch gehacket, recht und gewichtig brod gebachen, ansonsten auch ellen gewicht wein- mell- und traidmaaß nach öesterreicher zimmentirung gewißenhaft beibehalten und hierdurch niemand beschwehret werde. wird iemand hierwider betroffen, hat selber daß gewicht oder maaß im verfahl und solle wegen besonderen bestraffung der obrigkeit angezeuget werden.
26. Niemand auß denen mitnachbaren oder inwohnern solle etwaß anderes handlen oder krammeren alß waß ihme von herrschafts wegen zugelaßen worden; wer darwieder thuet, hat die kramm verfahlen. die aber erlaubtes gewerb treiben, solle bei disen in allweg geschutzet werden.
27. Somit auch zu erhaltung deß gmeinschank und in betracht daß hiervon großer täz und umbgeld müße abgereichet werden, gebühret diser nebst der zeit des herrschaftlichen überlaßenen pannschank alleinig der gmein, und solle in der freiheit umb schankwein nicht weiter gangen, sonderbar aber auch die mahlleut hiezu verhalten werden. geschehete es nun daß die mühljungen hierzu anleitung und unterschleipf gebeten, ist iedesmahl der wein zur gemeinde verfahlen und hat der anführer im stock oder kotter zu büßen.
28. Wegen fürsorg und abhaltung mehrer armen so der gmein zu last werden, sollen ohne vorwißen der dorfobrigkeit neue inleut nicht eingenohmen werden; wer darwider handlet, erleget nebst der abschaffung 2 pfund pfening. so aber iemand herumbziehende oder verdächtige leut aufhalten wurde ist das verbrechen bedänklicher, welches zu mehreren einsicht alsogleich der dorfobrigkeit müße angezeuget werden.
29. Gesambte inleut in den orth stehen unter den schuz und vogt ihrer dorfobrigkeit, mit welchen nach alt landsfürstlichen recht kein andere grundobrigkeit etwaß zu befehlen, zu verordnen oder zu verhandlen hat.
30. Auch sollen sonn- und von der kirchen gebothene feiertäg nach christcatholischen gebrauch recht geheiliget und in disen ein schwehre oder knechtliche arbeit und fuhren nicht vorgenohmen werden; wer darwider thuet, gibet dem gotteshauß zum wandl 2 pfunt wax. kann aber in fürfahlender noth denen bedürftigen von ihren herrn pfarrer und seelsorger die erlaubnus ertheilet werden.
31. Wie in gleichen zur christlichen auferbaulichkeit die gewöhnliche opfergäng an höcheren fest-, verlobungs- und bruderschaftstägen genauer beobachtet und niemand deren haußgeseßenen oder ihrer ehewürthinen so daß gehn vermögen entschuldiget werden sollen. kann der rang ohne unterschait der älter- oder jüngeren von stull zu stull genohmen werden. wer alßdann anwesend ist, in seinen gang unterbleibet und angezeuget wird, giebet iedes mahl zum gotteshauß 1 pfund wax.
32. Fehrners sollen auch weg und steg in guten stant erhalten werden; hat an wiederigen der dorfrichter die verantwortung auf sich zu nehmen. auch solle niemand straß oder gaßen mit unrath verlegen viel weniger todes viech dahin werfen; wird iemand derwegen betroffen, gibt selber zum wandl 6 schilling und ist schuldig auf erste vermahnung die sauberung zu machen.
33. Alte gräben zu raumen ist iedwederer nach längeren herkommen verpflichtet, neue aber aufzuwerfen niemahlen erlaubet, es habe dann richter und geschworne den augenschein genohmen und ohne nachtheil deren anderen hierein gewilliget. der widerstrebet, hat die auflag vollzuziehen nebst bezahlung vor den augenschein 8 schilling.
34. Der viech haltet, solle dises zur gemeinen halt treiben oder unter besonderer aufsicht waiden laßen. iedes stuck frei laufendes viech ist in gemeinen pfandstall zu bringen, dem aufbringer 6 xr., los- oder pfand- geld aber 1 fl. zu bezahlen. wer nun auf anzeug in der außlösung verweilet, dem solle dopeltes futtergeld aufgerechnet werden.
35. Wäre es aber daß derlei frei laufendes viech auf denen fruchtbaren gründen schaden verursache, ist diser besonders und nach erkanntnuß zu ersetzen, allenfahls auch der halter durch seine hinläßigkeit darmit zu bestraffen.
36. All aufgebracht frembtes viech solle nicht in die eigene behausungen getriben sondern dem richter angedeutet und in gemeinen pfandstall überbracht werden, bei verwürkten pönnfahl 12 schilling.
37. Allgemeiner eintrib in die wisen wird iedes jahr erlaubet von Michaeli biß Georgi. deme hierwider schaden geschihet, hat nebst obigen pfandgeld vor iedwederes stuck besonders 2 schilling abzuforderen.
38. So aber iemand deß heimlichen grasen oder sagern auf frembten gründen sich unterstunte, haben die buben in kotter oder stock, die menscher aber in der füdl zu büßen, und solle daß entfrembte graß oder sager nach dopelter schäzung vergütet werden.
39. Damit auch der gmainwaid durch die dahinkommende mahlbauern kein größerer nachtheil geschehe, kann nächst bei denen schöfmühlen zugetheilt wenigen umcreiß überiger waidgezürk pännich gemachet werden. wer auf beschehene wahrnung und wißenschaft deren pännigen orthen sein viech fürwaidet und nicht zuruck bringet, hat vor iedes stuck 2 schilling zum wandl verwürket, die helfte zur gmein, die andere helfte aber dem feldhütter oder anderen aufbringer.
40. So iemand aber einen gmeindiener feldhütter wachter oder halter die ihre schuldigkeit verrichten, die sträffliche anhalten und aufbringen, belästigen vertreiben oder gar mit schlägen zuruck halten wurde, hat demselben nach gerichtlicher erkanntnuß mit geldstraff genug zu thun und nebstbei am leib zu büßen.
41. Belangend nun auch die gmeinauen hat richter, geschworne und die hernach welters bestellet seind zu erhaltung derer genau obsorg zu tragen. und seie niemand erlaubet ohne vorwißen und würklicher vorzeug heimlich holz zu schlagen, bürtl zu machen und unter den vorwanth aufgesuchten grundholz frisches abzustocken, bei tag und nacht verstollener auch unter denen graßbünkeln nacher hauß oder in ander verborgene orth zu bringen. der hierinfahls betroffen wird solle nach gerichtlicher schäzung daß holz bezahlen, der gmein 8 schilling, dem aufbringer aber 4 schilling zur straff bezahlen; wer aber öfter betroffen wird, hat dopelten wandl und noch am leib zu büßen.
42. Ein gleiche beschaffenheit hat es mit heimlicher abstockung deren kleinen rüsteln zum springen oder fehlung-hacken, von denen vor daß gewilt abgegebenen broß-aspen, dann auch tauplwöhren außzuhacken, es seie dann daß dise bei den waßerbrüchigen orthen gesuchet werden. bei weiteren bedürfnuß hat hierumen der richter zu wisen, erlaubnuß oder verantwortung zu geben.
43. Dürres holz aber zu glauben und bürtl auß solchen zu machen ist alleinig in jenner herbstzeit erlaubet, da die ganze nachbarschaft allgemein zu gehen pfleget.
44. Wer nach abgegebenen holz daß ihme zugetheilte numero oder march verfehlet, hierumen seinen lußstädter nicht befraget und allen fleiß deß anderen nachbaren eigenes holz entführet, gibet der gmein zum wandl 8 schilling, nepst deme daß er nach erkanntnuß daß mehrer entführte holz in des anderen behausung ohne weiteren vergütung überbringen solle.
45. Auch solle keinem erlaubet sein ohne der eigenen haußgenoßenen oder dienstbothen frembte leut in daß augrasen zu schicken oder aber bei solchen sich deren sengsen zu gebrauchen, wie deßgleichen vor der aufdörrzeit, so hernach zwischen pfüngsten allgemein bestimmet wird, mehrer graß nacher hauß zu bringen und fruher aufzudörren oder jünge maiß und sproßen mit abzugrasen; ist in ein wie anderen begebenheit der gmein daß graß verfahlen nepst abzuforderen habenden wandl per 8 schilling.
46. So aber iemand an sonn- und gebottenen feiertägen fruher alß deß anderen tags morgenszeit am grasen betroffen wurde, gibet der haußwirth, der umb seine leut zu wißen hat, dem gotteshauß 1 pfund wax zum wandl, und haben die betroffene dienstbothen oder haußgenoßene mit einer besonderen leibsstraff offentlich zu büßen.
47. In unterthänigen zufählen solle niemand lediger ohne verwilligung und wißen gnädiger herrschaft in ein eheliche verlobnuß sich einlassen bei wandl nach befunt der herrschaft. so aber verwittibte auf gleich arth sich versprechen oder gar heimlich verehelichen wurden, haben dise ein mehreres verfahren zu gewarthen.
48. Alle haußkauf übergaaben heurathsschlüß inventuren und derlei merkliche unterthonsbegebenheiten sollen in beisein des dorfrichters vorgenohmen und an wiederigen nicht zu kräften erkannt werden, alß welcher in allen die herrschaft getraulich zu berichten und die verantwortung auf sich zu nehmen hat.
49. Bei denen fürfahlenden inventuren solle auch daß ruckgelaßene vermögen, geld oder gut gewißenhaft angemeldet werden. und weilen dann zu beförderung des erbrechts daran gelegen ist damit niemand wider wißen und gewißen nachtheil erleide, alß ist der verheller den ihme zugefahlenen antheil der herrschaft zu erlegen schuldig.
50. Wer ohne wißen und verwilligung eigener herrschaft schriftliche zeugenschaft gibet, hat zum wandl verwürket 3 pfund pfening; wird aber nach billigen umstänten solches zu thuen nicht verwaigert werden. doch der falsche zeugenschaft gibet umb eine sach die er anderst zu sein gewust, bißet an leib nach erkanntnuß der herrschaft.
51. Alle paanarticuln, wie dise nun gemeldet worden, hat ein dorfrichter zu beschwöhren, zu besorgen und dem sträfflichen theil vorzulegen, hiervon die gesetzte wändl ohne austrücklichen befelch nicht nachzulaßen, dise der dorfobrigkeit, jene aber austrucklich benennte der gmein zu verrechnen; an fehrneren die mit einer leibsstraff verhafte nicht fruher auf freien fuß zu stellen, es seie dann daß dieselbe dem vollzieher solcher leibsstraff daß losgeld mit 2 schilling werden bezahlet haben.
52. Endlichen auch wollen ihro gnaden etc. alß dorfobrigkeit obermelte paanarticuln nach erhöblichen umstänten zu vermehren oder zu vermündern sich vorbehalten. und weilen dann hierdurch zur allgemeinen ruhe iedermann ein gleiches recht widerfahret, alß solle auch denenselben treu gehorsampst nachgelebet und behörige vollziehung geleistet werden.
Thomas abbt zu Mölck m. p.
Pan oder wandl hat ein bestellter dorfrichter einzubringen: vor die dorfobrigkeit: nro. 1, 6, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 23, 24, 28, 32, 50; - vor die gemeinde: nro. 6, 33, 44, 36, 37, 39, 41, 42, 43, 44, 45.
Es folgt:
(Bl. 13 a-b) Jurament welches iedwederer neu bestelter dorfrichter mit auflegung deren drei rechten fingern auf den gerichtsstab offentlich abzulegen hat und von den herrschaftlicllen anwalt solle vorgesprochen werden.
(Bl. 13 b - 14 a) Jurament mit obiger beschaffenheit deren dem richter zugebenen gerichtsgeschwornen.
(Bl. 15 a) Notiz über die am 15. August 1755 durch P. Urbanus Hauer, melkischen Professen und Amtsverwalter gehaltene ordentliche pannthättung und vorgenommene Richter- und Geschwornenwahl.
(Bl. 15 b) Notiz über die am 10. November 1757 unter demselben Amtsverwalter vorgenommene Richter- und Geschwornenwahl.
(Alles von der Hand des Taidingstextes.)
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