Aggsbach Markt, Banntaiding des Marktes (c. 1686)

Banthäding deß markts Agspach.

Vermerkt die rechten, freihaiten und banthading des markts Agspach.

Erstlichen. welche alhie alle die so behaust, welches herren sie sein, die sein alle schuldig in daß banthädüng zu kommen bei wandl 72 dn; auch dem gericht gehorsam in allen billichen sachen erscheinen, auch mit der gemein mitleidig sein in weeg steeg huldigung und anderer notturft.darumb haben sie so vil rechtens zu der weit holz wasser, mautfrei marktfrei, urfarlohn und überal als wol und recht als die deß banthädingsherrn aigen sein.

Auch soll ein ieder inwohner, die gesessnen und innleüt, zue iedem banthäding kommen ehe die dritt sprach vergeht. welcher nicht darzu kommt, der ist zue wandl verfallen 72 dn. aber der richter soll alle banthädung rechtens darauf fragen.

Item, auch haben sie daß recht von dem Einödtbach biß gehn Haidthal an den bach, und von dem Haidthal biß gehn Zietring an den öden anger, und von Zietring biß an den Streittigern, und von dem Streittigern an den Weissen stein, an den Gauling biß an den Angerbrunn.

Sie haben auch daß recht daß ir vieh soll gehn halten gehn gehn Zietring an den anger und gehn Schlaubing an die gatterseilen und gehn Seeb an die gatterseilen, und soll auch von See gehn an die Newstifft, und von der Newstifft gehn Schleinck durch daß dorf nnd herrauß gehn Einödt an den bach. und soll in daß niemant weeren.

Sie haben auch daß recht daß niemant sein vich soll besonder halten nach st. Georgen tag und vor st. Merten tag; weer daß thuet, von iedem vieh zu wandl 12 dn. so aber eins krank oder brechig were, daß mag man besonder halten, doch den nachbarn ohne schaden.

Auch wann die obrigkait oder nachbarn hie einen maiß haben, so soll der halter daß vieh inner 3 jarn darauf nicht halten, doch mag ers durch lassen streichen.

thät er daß nicht, so ist er umb daß wandl 72 dn.

Sie haben auch daß recht daß kein außwendiger in ier herrschaft nicht greifen soll von wegen deß wiltban, allein mit der herrschaft willen und wissen.

Es soll auch ein nachbar dem andern vor sant Georgen tag friden bei wandl 72 [dn].

Und wer aber einen einfrid aufbricht, der ist zue freffel umb sechß schilling dn. geschicht aber dadurch wegen schaden, soll der biessen der aufgebrochen hatt.

Sie haben auch daß recht von wegen deß überfall der frücht, also daß ein ieder soll nemmen sein frucht welcher enden die hinfallen.

Sie haben auch daß recht daß sie die fergen beed sollen füeren gehn st. Niclaß umbsonst hin und her zu st. Niclaß tag und zue der kirchwei zue dem gottsdienst.

Sie haben auch daß recht daß ein ieder ferg zufüere über die Tonaw, und ist dem fergen schuldig zu lohn ein helbling.

Sie haben auch daß recht daß ein ieder mag ein aigne zillen haben und sein notturft hin und her fieren und ist dem fergen nichts pflichtig.

Sie haben auch daß recht daß sie die markfehre haben.  wer die füert, so haben sie daß recht, wer 4 metzen daran legt der soll darauf sitzen und soll davon geben 1 dn, es wer denn also vil daß grose wasser oder eiß kämen, so soll man daß lohn bessern.

Sie haben auch daß recht von dem edlen weilant herrn von Küenring die rechten: wann sie gehn Melck fahren, sollen sie weder zoll noch maut geben daß ganz jar, dann an sant Colmanns abent zue vesper zeit und zue der ander vesper gehts wider auß.

Sie haben auch daß recht von dem herrn von Küenring: wann einer komt der einem gelten soll, der mag einem wol nachkommen oder fahren biß mitten an die nawfart und mag den nemmen ab dem schiff auß dem sail, und stelt kein mann hinwider nicht, so ist er darumb niemant pflichtig, und haben auch alle die recht die die auf den mauthäusern haben.

Sie haben auch daß recht von dem herrn von Küenring: ob daß were daß einer einen gelter hette und im zaigt würt, dem mag er wol nachfahren mitten auf die Tonaw und dem daß schiff nemmen und denn als lang bei im behalten biß er bezahlt würt.

Sie haben auch daß recht daß man hie verbieten mag als auf andern banmarkten, und soll daß verbott mit recht hie zue ent kommen.

Sie haben auch daß recht daß sie auf wasser und lant in gleicher weiß wie in stetten und märkten gehandelt würt handlen sollen 1 und mögen.

Auch haben sie daß recht daß kein ungelter in ihre keller gleicher weiß als in der herrschaft Spitz nit einzugehn kein fueg noch recht haben soll.

Auch haben sie daß recht: wer der ist der eine hacken zuckt [oder] einen spieß auf ierer herrn grünten, der ist verfallen ain frefel 6 ß 2 dn.

Sie haben auch daß recht: ob ein müehlich mann oder muetwiller in daß aigen käm, ob sich der zerredet mit einem umbsessen oder mit wem daß were, dem er zue überschwenk oder zue stark were, rueft er umb hilf unzt zue seinen nachbarn, schlagen in zue todt, so soll der biessen davon es sich von erst erhebt hat und sollen die andern sein unentgolten sein.

Sie haben auch daß recht: ob daß gescheh daß einer den andern zu todt schlieg und der den schaden gethan hett unberueft 1 in sein behausung komt, der richter soll zue seiner behausung nicht kommen ob er ine zue verpfenden hette 5 pfunt pfenning; fiele er aber in an, so thet er wider daß recht. und hiet sich einer vor seinen feinden.

Sie haben auch daß recht: so ein mensch getödt wurde inner oder ausserhalb deß hauß, daß soll man dem lantrichter kunt thuen. wolt er in nicht nemmen, so soll man in tragen auf den grieß, so ist man dem lantrichter oder gericht nichts schuldig noch pflichtig.

Sie haben auch daß recht: wann ein dieb begriffen würt, den soll man bringen gehn Einödt an den bach mit dem er umbfangen ist, aber daß guet soll alhie auf den gründen bleiben;  und man soll dem lantrichter dreimahl ruefen daß er in nemme;   komt er aber nicht, so ist man dem lantrichter nichts pflichtig.

Auch der emer, metzen und ellen soll hie alles Spitzer maaß sein als weit daß lantgericht ist. doch man mag Melcker metzen auch hie nützen.

Sie haben auch daß recht: ob daß were daß einer fürkauft, was das were, ehe daß einer oder der ander oder die gemein kaufen, der ist daß wandl pflichtig 72 dn.

Sie haben auch daß recht: ob ein außwendiger wein oder holz herfieret 2 und solches fremden leiten die nicht zue Agspach wohnhaft verkaufet, der oder dieselbige sein zue wandl 72 dn. wurde aber solches den nachbarn daselbsten verkauft, so ist man nichts pflichtig.

Auch welcher außwendiger seine wein alhie niderlegt und aber die den außwendigen verkauft, der ist zue wandl von dem treiling; verkauft er aber die wein hie bei den nachbarn, so ist er niemant pflichtig.

Auch wann inen der faßzieher nicht balt berait und unfürdersam sein wurde oder zu vil lohn haben wolte, so mögen sie einen andern der inen und den frembden gefellig setzen. auch ist gesetzt faßzieherlohn: vom dreiling ob's wegs, unter deß wegs und ab der gassen an die Tonaw zu lohn 20 dn.

Sie haben auch daß recht: wer die fleischhacker sein, es sein die gesessne oder die frembde, daß sie sollen die fleischbank zuthuen unzt die predig für über ist. wer aber daß nicht thet, der ist umb daß wandl 72 dn.

Sie haben auch daß recht: welcher fleischhacker der ist, [der] auf ierer herrn gründen sitzt oder schlecht oberhalb deß stegs, als oft er daß thuet so ist er umb daß wandl 72 dn.

Auch wer aschen oder andern unflat in den bach wäscht oder schitt, der ist zu wandl 12 dn.

Sie haben auch daß recht: was ein vatter seinem kint geben will oder ein freünt dem andern umbsonst, soll daß der richter leihen ohne leitkauf. was aber mit todt ledig, oder versetzt oder abgelöst würt, das leihe man als recht ist.

Sie haben auch daß recht daß ein amtmann oder richter alle behauste güetl die man da verkauft leihen soll, und soll davon nemmen zu ablath und anlath von einem ieden 2 dn, und was er sie ferrer nöttet, so thuet er wider daß recht under deß bachs.

Sie haben auch daß recht daß sie iere behauste güeter oberhalb deß bachs, so man die verkauft, dem richter zu ablath und anlath gebe so vil daß burgrecht ist auf ieren güetern und nit mehr.

Sie haben auch daß recht: wer mit bieheln oder mit spanliecht auf der gassen geht oder der es sähet und den nachbarn nicht anzaigt, der ist zum wandl verfallen 72 dn.

Sie haben auch daß recht daß die becken an allen zwelfbotten- und andern heiligen nächten bei zeiten bachen. wann man zum gebett leit, so soll daß fewr under dem ofenloch ligen; so es aber zu solcher zeit brint, so ist er zue wandl verfallen 72 dn.

Es sollen auch die fleischhacker alhie an allen hailigen nächten und sambstägen ohne liecht aufschroten. thuet er daß nicht, so ist er zue wandl verfallen 72 dn.

Auch hat man [in] iedem banthäding 3 sprach. ob etwann vil darinn vergessen wurde, daß mag in dem nachthäding wol gemelt werden.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichisches Staatsarchiv ? | alte InvNr.: Ministerium des Innern, Sign. IV. D. 7 |
Herkunft / Fundort
Aggsbach Markt | BH: Krems | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1680 - 1690
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 1016-1020, Nr. 148 (Edition).

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