Kesselfang , kochendes Wasser , Kaltwasserprobe , probatio per aquam frigidam
1) Bei der Kaltwasserprobe wurde der oder die Betroffene in ritualisierter Form gebunden und auf die Oberfläche eines Teiches oder Flusses oder auf das Wasser in einem gefüllten Bottich gelegt. Ging der/die Behandelte unter, zeigte diese Aufnahme durch das reine und bei der Taufe Christi geheiligte Wasser die Unschuld beziehungsweise Wahrheit an.
2) Kesselfang ( kochendes Wasser ): Der Betroffene musste mit der Hand in einen Kessel mit heißer Flüssigkeit greifen und einen am Boden liegenden Gegenstand herausholen. Die Wunden wurden gesalbt und verbunden, war nach einiger Zeit der Heilungszustand sichtbar, war dies der Beweis der Wahrheit beziehungsweise der Unschuld.
Siehe Gottesurteil .
3) Die Kirche entwarf wahrscheinlich erstmals in den angelsächsischen beziehungsweise iro-schottischen Diözesen für Wasserprobe, Bissprobe und Kesselfang Ritualvorschriften, die dann auf die anderen Gottesurteile ausgedehnt wurden.
<p>1) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 30-31.</p>
<p>2) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 30.</p>
<p>3) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 31.</p>