Sühnekreuz


Sühnekreuz

Bannkreuz, Ächterkreuz


1) Steinkreuz, das von einem Totschläger oder Mörder als einer von vielen Sühneakten gesetzt werden musste. In einem Sühnevertrag wurden sämtliche Sühneakten schriftlich festgelegt. 2) Die sogenannte Blutrache war bei den Germanen rechtlich anerkannt (Tazitus, Germania, 21). Die Bestrafung des Totschlägers übernimmt die Familie des Erschlagenen, zunächst der Hausvater; eine Bestrafung des Verbrechers von Staatswegen kennt das älteste Recht nicht. Milderung: Statt der Blutrache kann der Verfolgte und seine Blutsfreunde eine Buße an die Blutsfreundschaft des Toten zahlen, das Wergeld (wer = der Mann); dazu kommen später noch andere Auflagen, so ein Steinkreuz zu setzen. Als Kläger erscheinen vor der vermittelnden Obrigkeit der nächste männliche Verwandte, der früher den Leichnam des Erschlagenen, später einen Teil, die abgeschnittene Hand, noch später nur das blutige Kleid vor das Vermittlungsamt brachte (Leibzeichen). Anwesend waren hier Vertreter der klagenden Familie und der Totschläger nebst mithaftbaren Verwandten. War der Täter geflohen, so wurde er geächtet; seine Verwandten konnten die Bezahlung des Wergeldes übernehmen. Als Bürgen traten die Verwandten oder Bekannten des Täters auf. Sie mussten sich in Haft stellen, wenn eine der folgenden Leistungen nicht erfüllt wird, der Übeltäter wurde öfters gleich gefänglich eingezogen, bis die beleidigte Partei dessen Aburteilung verlangte oder Vermittlung annahm. Nach der Gefangenschaft musste der Täter Urfehde geloben, das heißt Verzicht auf Rache an der Obrigkeit wegen der Gefangensetzung. Der Totschläger hatte den Volksfrieden gebrochen und galt als friedlos. Ihm wird sicheres Geleit zum Vermittlungsamte gewährt.



<p><a href="http://www.suehnekreuz.de" target="_blank">www.sühnekreuz.de</a>, eingesehen am 10.12.2009.</p> <p>Deutsche Gaue, Band IX, 1908, S. 188.</p>


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