Im Zuge der Hinrichtung wurde der erforderliche Bezug zur Vergangenheit unmittelbar sinnlich-leiblich hergestellt, indem der Täter am Tatort mit der Tatwaffe, der Beute, am Jahrestag der Tat getötet wurde, daher sprach man von "spiegelnden Strafen". Späte diente dazu die Urgicht .
Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 51.