Dingmann, Dingsmann, Dinkchmann, Dingman


Dingmann, Dingsmann, Dinkchmann, Dingman

Schöffe, Dingleute, Urteiler

Mittelhochdeutsch: dinc-man = Gerichtsbeisitzer. Hennig, Beate, Kleines Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 4. Auflage, Tübingen, 2001. S. 54.

1) Urteilsfinder, Schöffe. Das frühere Gericht bestand aus Richter und Urteilern, sogenannten Dingmännern, die für jede Gerichtssitzung einberufen wurden. 11 an der Zahl. Das entlastete die anderen Bürger, die nun nicht mehr zu jeder Gerichtsverhandlung anwesend sein mussten. Einer Bestellung zum Dingmann musste Folge geleistet werden, es war Bürgerpflicht, wenn man zum Dingmann bestellt wurde. Bereits Karl der Große hatte in Ansätzen ein eigenes Schöffenamt eingeführt. Zum Unterschied von den sitzenden Schöffen, mussten die Dingmänner stehend das Urteil fällen.


Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 179.

1) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 125.


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