Prügelstrafe


Prügelstrafe

Leibesstrafe , Staupen , Staupenschlag

Mittelhochdeutsch: brügel, prügel = Knüppel. Quelle: Hennig, Beate, Kleines Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 4. Auflage, Tübingen, 2001. S. 46. Mittelhochdeutsch: strâfe = Tadel, Schelte, Strafe. Quelle: Hennig, Beate, Kleines Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 4. Auflage, Tübingen, 2001. S. 314.

1a) Körperliche Züchtigung mit Stockschlägen (auf den Hintern: Arschprügel). b) Der Prügelstuhl/Prügeltisch wurde zur Vollziehung der Prügelstrafe verwendet. 2) Die mit einem Prügel vollzogene Leibesstrafe . Sie ist anscheinend in älterer Zeit eine auf Unfreie und später auch niedrige Freie beschränkte Maßnahme. Seit dem Hochmittelalter wird sie auch allgemeiner an Freien vollzogen. Im 19. Jahrhundert wird die Prügelstrafe beseitigt, in Österreich 1848-1852. 3) Die Landfrieden dehnten die aus dem unfreien Strafrecht bekannte Prügelstrafe auch auf Freie aus. Die Prügelstrafe wurde in zwei Formen, verbunden mit verschiedenen Rechtsformen, vollzogen. Erstens: Die Stockschillinge waren bloße Schläge auf das Gesäß, wobei ein Schilling dreißig Schläge ausmachte. Vollzogen wurde die Strafe durch einen Gerichtsbeamten, den Stockmeister. Sie war nicht entehrend, meist auch nicht öffentlich und wurde wegen leichter Ungehorsamkeiten verhängt. Die zweite Form war der Staupenschlag oder das Stäupen beziehungsweise mit Ruten streichen: die öffentliche, entehrende, durch den Scharfrichter oder seine Knechte vollzogene Züchtigung mit Ruten oder Stöcken. Der Verurteilte wurde auf eine Bank, auf einen Pranger, auf eine Staupsäule oder einen Strafpfahl gestellt und mit 40 Schlägen auf den nackten Rücken bestraft. Die Anzahl war aus dem Alten Testament entnommen. Diese Strafe konnte auch im Gehen vollzogen werden, das heißt, der der Stadt Verwiesene wurde regelrecht hinausgeprügelt. Die Prügelstrafe war darüber hinaus oft mit der Brandmarkung verbunden.



<p>1) Grimm, Jacob und Wilhelm, Deutsches Wörterbuch. Online, Band 13, Leipzig, 1971, eingesehen am 05. August 2010. Spalten 2191-2194.</p> <p>2) Köbler, Gerhard, Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. C. H. Beck, München, 1997. S. 461.</p> <p>3) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 208.</p>


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