Erbschafts oder Besitzübergangssteuer, im engeren Sinn aber die Gebühr die der neue Besitzer beim Antritt der Mayerschaft an den Grundherrn zu zahlen hatte. Meist waren es 5% manchmal auch 7,5% des Schätzwertes eines Gutes. Häufig wird aber auch die Gebühr beim Todfall bezahlt aber nur wenn das Gut gleichzeitig an einen Erben bzw Außenstehenden durch Übergabe oder Vertrag überging.
<p>Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 230-231/232.</p>