1) Die Abgabe, die dem Grundherrn bei allen Veränderungen im Besitz eines unbeweglichen Gutes zusteht.
2) Erbschafts oder Besitzübergangssteuer, im engeren Sinn aber die Gebühr die der neue Besitzer beim Antritt der Mayerschaft an den Grundherrn zu zahlen hatte. Meist waren es 5% manchmal auch 7,5% des Schätzwertes eines Gutes. Häufig wird aber auch die Gebühr beim Todfall bezahlt aber nur wenn das Gut gleichzeitig an einen Erben bzw Außenstehenden durch Übergabe oder Vertrag überging.
<p>1) Fichtinger, Gerlinde, OÖ. Forum Volkskultur und OÖ. Volksbildungswerk, (Hg.), Glossar für Heimat- Haus und Familienforschung. Schriftenreihe der Akademie der Volkskultur Nr. 3, Linz, 2003. S. 97.</p>
<p>2) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 230-231.</p>