Feuertod


Feuertod

Verbrennen, Feuerstrafe, vivicombustio


1) Der Körper wurde zu Staub und Asche verbrannt, die Asche nach altem Rechtsbrauch nach Möglichkeit in fließendes Wasser gestreut. Der Feuertod war die Strafe für Zauberei, schwere Gotteslästerung, Sodomie und Bestialität. Vollzogen wurde diese Todesstrafe nicht beim Galgen, sondern auf größeren Plätzen oder sonstigen markanten Stellen. Der Feuertod war die verhängte Hauptstrafe bei den großen Mühlviertler Hexenprozessen, dem Greinburger Hexenprozess 1694-1695 und dem Grillenberger-Prozess 1729-1731. Keines der Opfer wurde lebendig verbrannt, sondern es erfolgte vorher gnadenhalber die Erdrosselung oder Enthauptung. 2) Vom Landgericht des ehemaligen Stiftes Spittal am Phyrn wurde 1598 ein Martin Pfusterschmidt aus Micheldorf, 20 Jahre alt, wegen Diebstahls und Bestialität (Unzucht mit Tieren) zum Feuertod verurteilt, jedoch auf Fürbitte mit dem Schwert hingerichtet und anschließend verbrannt. Das weit verbreitete Fürbittewesen milderte in den allermeisten Fällen die grausamen Exekutionen entscheidend. 3) Vom Landgericht Donautal wurden zwei Brandstifter zum Verbrennen bei lebendigem Leib verurteilt. Das Urteil wurde am 24. März 1734 auf der Richtstätte in Tyrnau bei Hartheim vollzogen. Es wurden zwei Scheiterhaufen errichtet, jeder musste seinen Holzhaufen besteigen und wurde dort an einem Pfahl angekettet. Man steckte das Holz in Brand, ebenso durch Stroh den Pulversack, der explodierte und den Delinquenten zerriss. 4) Die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Kaiser Karls V., (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532 sah Verbrennung als Strafe für Zauberei (§ 109), Falschmünzerei (§ 111), „Unkeuschheit wider die Natur“ (§ 116), Brandstiftung (§ 125) und Diebstahl einer Monstranz mit geweihter Hostie (§ 172) vor. Neben der Methode, den Verurteilten bei lebendigem Leibe am Brandpfahl gekettet oder gebunden zu verbrennen, gab es auch die Möglichkeit, diesen zuvor auf dem Scheiterhaufen zu erwürgen. Dies wurde als Gnadenakt angesehen. Weitere als gnädig angesehene Varianten bestanden in der Verwendung von frischem, noch feuchtem Holz, so dass der Verurteilte am Rauch erstickte, bevor sein Körper verbrannte, oder man band ihm ein Säckchen mit Schwarzpulver um den Hals, das explodierte, sobald es von den Flammen erreicht wurde. 5) Die Feuerstrafe ist das Verbrennen eines Täters. Sie ist im Altertum bekannt, im Frühmittelalter ist sie selten. Mit dem peinlichen Strafrecht wird sie für Brandstiftung, Ketzerei und Unzucht mit Tieren üblich. Bald werden insbesondere zahlreiche Hexen verbrannt. Die Aufklärung lässt die Feuerstrafe seit dem 18. Jahrhundert verschwinden. Siehe Verbrennen , Scheiterhaufen .



<p>1) Kollros, Ernst, Im Schatten des Galgens. Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte, Verlag der Provinz, Weitra, 1999. S. 40.</p> <p>2) Kollros, Ernst, Im Schatten des Galgens. Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte, Verlag der Provinz, Weitra, 1999. S. 138.</p> <p>3) Kollros, Ernst, Im Schatten des Galgens. Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte, Verlag der Provinz, Weitra, 1999. S. 128-129.</p> <p>4) <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Scheiterhaufen" target="_blank">Wikipedia</a>, eingesehen am 26. Juli 2010.</p> <p>5) Köbler, Gerhard, Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. C. H. Beck, München, 1997. S. 149.</p>


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