Lateinisch: denunciatio.
Quelle: Meyers großes Konversationslexikon. 4. Auflage, Leipzig und Wien, 1886. Band 4, S. 682.
1) Meldung, Angabe, Anzeige jeder Art. Im Strafprozess die freiwillige, ohne vorherige Aufforderung erfolgte Benachrichtigung der Behörde von dem Vorhaben oder von der Verübung eines Verbrechens. Entweder eine schriftliche, mündliche oder öffentliche oder private, je nachdem sie von einem verpflichteten Beamten oder einer Privatperson ausgeht. Jedermann ist berechtigt, dem Gericht Anzeige von einem beabsichtigtem oder begangenem Verbrechen zu machen, verpflichtet nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
2) Es gab bereits seit der frühen Zeit der fränkischen Herrscher Personen, die die Aufgabe hatten, sündhafte Missetaten, die ihnen zu Ohren gekommen waren, anzugeben. Vorbild dieser Rügegeschworenen war das kirchliche Sendgericht. Es gingen Anzeigen (Denunziationen) bei den Behörden ein, die dann im öffentlichen Interesse die Untersuchung einleiteten.
Stammt aus der Lutherzeit.
Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 176.
<p>1) Meyers großes Konversationslexikon. 4. Auflage, Leipzig und Wien, 1886. Band 4, S. 682.</p>
<p>2) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 43.</p>