Un-, vor- oder aussereheliche sexuelle Beziehungen, die unter Strafe standen und je nach Hofmarkszugehörigkeit mehr oder weniger streng geahndet wurden. Die Strafen reichten von Geld– und Ehrenstrafen (vor allem Prangerstehen) bis zur Ausweisung aus dem Herrschaftsgebiet im Wiederholungsfall. In manchen Taufbüchern findet sich bei den Einträgen von nichtehelichen Kindern der Zusatz "1. Fall", "2. Fall", das musste der Pfarrer wegen der Festsetzung der Strafhöhe festhalten. In Bayern schaffte Montgelas 1808 alle Strafen für Leichtfertigkeit ab.
Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 90.