1) Geschützter Rechtsbereich um eine Burg, einen Markt oder eine Stadt, mit besonderem rechtlichen Schutz, mit eigener Gerichtsbarkeit.
2) Verabredung unter Adeligen, die einen Bezirk um ein adeliges Anwesen (Burg) bestimmen das zum Besitz gehört. Dieses Areal sowie die Burg selbst stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz, polizeiliche Verordnungen sichern den Erhalt von Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Als Strafe für einen Burgfriedensbruch, der als als direkte Beleidigung des Burgherrn galt, wurde dem Übertreter die rechte Hand abgehackt.
<p>1) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 69.</p>
<p>2) Meyers großes Konversationslexikon. 6. Auflage, Leipzig und Wien, 1904. Band 3, S. 627.</p>
<p>Baltl, Hermann, Rechtsarchäologie des Landes Steiermark. Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien, Graz, 1957. S. 69.</p>