Betrug, Petrug, Betrueg


Betrug, Petrug, Betrueg

Fraus, Fallacia


1) Fälschung, sonst wie neuhochdeutsch. 2) Ist die durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung. Sie findet sich seit dem 16. Jahrhundert, ohne dass sie von der Fälschung eindeutig geschieden werden kann. Erst 1871 gelingt eine klare Abgrenzung. 3) Im weiteren Sinn jede absichtliche Verletzung oder Unterdrückung der Wahrheit. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man zwischen zivilrechtlichem und dem strafrechtlichen Betrug. Unter dem zivilrechtlichen Betrug versteht man jede arglistige Täuschung. Der Betrug bildet den Tatbestand besonderer Verbrechen, wird als solcher behandelt und mit besonderen Strafen belegt. Hierher gehört Meineid, falsche Anschuldigung, Münzfälschung, falsches Zeugnis, betrüglicher Bankrott, Urkundenfälschung. Das österreichische Strafgesetzbuch beschränkt den Begriff des Betrugs nicht auf Vermögensverletzungen, sondern straft den Betrüger auch dann, wenn seine Absicht auf etwas anderes hinzielte. Sowohl Geldstrafen als auch Gefängnisstrafen wurden verhängt. Siehe Betrüger .


Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 150.

<p>1) Deutsches Rechtswörterbuch, online, eingesehen am 26. Juli 2010.</p> <p>2) Köbler, Gerhard, Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. C. H. Beck, München, 1997. S. 54.</p> <p>3) Meyers großes Konversationslexikon. 6. Auflage, Leipzig und Wien, 1904. Band 2, S. 771.</p> <p>Grimm, Jacob und Wilhelm, Deutsches Wörterbuch. Online, Band 1, Leipzig, 1971, eingesehen am 26. Juli 2010. Spalten 1721-1727.</p>


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