Begnadigungsrecht


Begnadigungsrecht



Manche hochgestellten Personen, wie der Gerichtsherr oder Kaiser hatten von alters her ein Begnadigungsrecht. Sie durften den Todgeweihten für sch beanspruchen und ihn sogar noch vom Strick losschneiden. Eine andere Art der Begnadigung war das Erbitten zum Ehepartner. Adelige konnten durch Bittbriefe den Missetäter vor der Hinrichtung bewahren, allerdings wurden diese später gesetzlich verboten. Bei Massenhinrichtungen konnte der Scharfrichter jeden zehnten Mann begnadigen, nach dem Sachsenspiegel durfte er diesen gegen Lösegeld freilassen.



Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 48-49.


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