1) Im weitesten Sinn eine Person, die gegen Gehalt für das Gemeinwesen oder einer sonstigen Körperschaft tätig ist. Im engeren und eigentlichen Sinn ist er Inhaber eines öffentlichen Amtes. Das Strafgesetzbuch des deutschen Reiches versteht unter Beamten alle im Dienste des Reiches oder im mittelbaren Dienst eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Person, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht.
Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 141.
1) Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 2, Leipzig, 1885. S. 571.