1) Rituelle, demütige oder entehrende Bloßfüßigkeit, bei Sühne, Strafe.
2) Zur Hinrichtung geht der Frohnbote mit dem Stab voran, links neben dem Scharfrichter der gebunden geführte Verurteilte, der als Einziger barfuß ist, daneben geht ein Mönch, der auf das Kruzifix weist und den Todgeweihten zur Reue und zum Gebet mahnt.
3) Das Entblößen des Fußes ist Zeichen von Ehrfurcht, Demut und Unterwerfung. Deshalb zieht man an heiligen Stätten die Schuhe aus (2. Moses 3,5, wortgleich Joshua 5, 15).
4) Der Totschläger musste, oft bekleidet mit dem Totenhemd oder dem Büßerhemd, manchmal auch barfuß, mit Kerzen in den Händen, vom Tatort zur Kirche und dann zum Grab gehen, niederknien und um Verzeihung bitten. Zuweilen musste er die Hand des Opfers, die die Verwandten als Leibzeichen für den Prozess aufbewahrt hatten, entgegennehmen und begraben.
Siehe auch Fuß .
<p>1) <a href="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/" target="_blank">Deutsches Rechtswörterbuch</a>, online, eingesehen am 21.7.2010.</p>
<p>2) Schild, Wolfgang, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, Bassermann Verlag, München, 2010. S. 48.</p>
<p>3) Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage, 8. Lieferung, Berlin, 2007. Artikel Schempf.</p>
<p>4) Schild, Wolfgang, Die Geschichte der Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung, München, 1980. S. 153.</p>