Zaun, der einen Gerichts-, Herrschafts- oder Gemeindebezirk begrenzt und daher ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit für die Landwirtschaft erhalten werden muss.
Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 138.