Bannmeile


Bannmeile

Burgfried, Burgerding


1a) Geschützter Rechtsbereich um eine Burg, einen Markt oder eine Stadt mit eigener Gerichtsbarkeit. b) Landgerichtliche Befreiung (Exemption). 2) Ist die örtlich auf eine oder mehrere Meilen festgelegte Reichweite eines Bannes oder einer Herrschaftsgewalt. Seit dem Hochmittelalter wurden insbesondere Burgen, Städte, Märkte, Mühlen und Brauhäuser mit einer Bannmeile ausgestattet.



<p>1) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 45/69.</p> <p>2) Köbler, Gerhard, Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. München, 1997. S. 41.</p>


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