Bannfrieden, Panfried


Bannfrieden, Panfried

Burgfried, Bannrecht


1a) Einfriedung eines Bezirks. b) Verschärfte Gerichtsbarkeit mit beschleunigtem Verfahren. Für bestimmte Anlässe, zum Beispiel während der Jahrmärkte oder zu Kirchweihtagen und 1 bis 2 Wochen davor und danach konnte ein Bannfrieden ausgesprochen werden.


Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 137.

1) Riepl, Reinhard, Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich. 2. Auflage, Waldkraiburg, 2004. S. 45.


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