1a) Feierlich bekanntmachen: zusammenrufen, Gericht hegen, eröffnen.
b) Friede bannen: Jemandes Rechtssache, Verhandlung unter Gerichtsfrieden stellen.
c) (Eigentum) durch feierliche Erklärung zuweisen oder absprechen.
d) Gerichtlich bestätigen.
e) Sühne bekräftigen.
f) (Von Amts wegen) vorladen: zur Rechnungsablegungauffordern, aufbieten, zum Heerbann aufrufen.
g) Fluchen, verhexen, zaubern.
h) Unter Strafandrohung gebieten, befehlen, verbieten: Wald, Wasser, Allmende und so weiter der allgemeinen freien Nutzung entziehen.
i) Verbannen: In den Kirchenbann tun, (weltlich) verbannen = verweisen aus Stadt oder Land.
Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 137.
<p>1) <a href="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/" target="_blank">Deutsches Rechtswörterbuch</a>, online, eingesehen am 21.7.2010.</p>