Bannen


Bannen



1a) Feierlich bekanntmachen: zusammenrufen, Gericht hegen, eröffnen. b) Friede bannen: Jemandes Rechtssache, Verhandlung unter Gerichtsfrieden stellen. c) (Eigentum) durch feierliche Erklärung zuweisen oder absprechen. d) Gerichtlich bestätigen. e) Sühne bekräftigen. f) (Von Amts wegen) vorladen: zur Rechnungsablegungauffordern, aufbieten, zum Heerbann aufrufen. g) Fluchen, verhexen, zaubern. h) Unter Strafandrohung gebieten, befehlen, verbieten: Wald, Wasser, Allmende und so weiter der allgemeinen freien Nutzung entziehen. i) Verbannen: In den Kirchenbann tun, (weltlich) verbannen = verweisen aus Stadt oder Land.


Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 137.

<p>1) <a href="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/" target="_blank">Deutsches Rechtswörterbuch</a>, online, eingesehen am 21.7.2010.</p>


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