1a) Dienstboten vor Ablauf des üblichen oder speziell vereinbarten Zeitraumes zum Übertritt in ein anderes Dienstverhältnis bewegen.
b) Um die Wändel abtaidingen: mit einer Geldstrafe belegen.
c) Mit dem Richter abtaidingen: die Urteils- und Strafgewalt des Richters anerkennen.
d) Sich mit dem Landgericht abtaidingen: die Urteils- und Strafgewalt des Landgerichtes anerkennen.
e) Heimlich abtaidingen: Streitfälle ohne Verständigung der zuständigen Gerichtsinstanz beilegen.
f) Händel abtaidingen: über Streitfälle gerichtlich entscheiden.
g) Außerhalb der Herrschaft abtaidingen: einen Streitfall vor dem Gericht einer fremden Herrschaft zur Entscheidung bringen.
1) Österreichische Akademie der Wissenschaften und Oberösterreichisches Landesarchiv (Hg.) Oberösterreichische Weistümer. Registerband, Band 16, Teil V, Wien, 1978. S. 117.