Abschneiden


Abschneiden



1a) Verbrechern die Gliedmaßen zur Strafe abschneiden, besonders Ohr und Zunge. b) Die Haare zur Strafe abschneiden. c) Den Geldbeutel dieblich abschneiden. d) Übertragen: Eide, Gelübde brechen.



1) <a href="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/" target="_blank">Deutsches Rechtswörterbuch</a>, online, eingesehen am 04. August 2010.


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