einen nicht mehr beschäftigen, ihn keine Arbeit mehr tun lassen, einen Richter nicht mehr wählen
wenn ainer ainn rain verkchert: eine Feldgrenze abändert
die ordnung verkern: die Vorschriften abändern, aufheben
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge und Register (Österreichische Weistümer 11). Wien – Leipzig 1913, S. 645 (Glossar).