stehen
auf den richter steen umb ir gerechtigkait: das Recht vom Richter beanspruchen
einem im kauf sten: statt seiner kaufen (und ihn dadurch am Kaufe hindern)
nach einem sten: gegen einen vorgehen
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge und Register (Österreichische Weistümer 11). Wien – Leipzig 1913, S. 714 (Glossar).