Redensart: wenn einer dem andern vom Acker etws weggenommen hat, soll er es entweder mit dem Pfluge zurücknehmen - zur Zeit des Pflügens - oder in der Erntezeit mit dem knopf d.i. gebunden, er darf das ihm gehörende Getreide in Garben binden und an sich nehmen
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge und Register (Österreichische Weistümer 11). Wien – Leipzig 1913, S. 681 (Glossar).