eine Grube zuschütten
so einer ein grund einzuch: wenn einer fremden Grund an sich zöge, sich aneignete
einen Weingarten einziehen, wenn die Abgabe nicht bezahlt wird
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge und Register (Österreichische Weistümer 11). Wien – Leipzig 1913, S. 635 (Glossar).