bevelhen, befelchen


bevelhen, befelchen



übertragen, verleihen sich bevelhen: sich unter Rechtsschutz begeben er wird befelcht und begwaltet: beauftragt und ermächtigt



Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge und Register (Österreichische Weistümer 11). Wien – Leipzig 1913, S. 615 (Glossar).


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