Funktion
des Stadtrichters
Die
ersten Vorstände der städtischen Verwaltung und
Gerichtsbarkeit waren die selbstgewählten Stadtrichter, die der
Landesfürst bestätigte. Neben der Gerichtsbarkeit war ihnen
die ganze städtische Verwaltung übertragen. Vom Ende des
14. Jahrhunderts an, als durch kaiserliche Gnade Bürgermeister
an ihre Seite traten, beschränkte sich ihr Machtbereich auf die
Gerichtsbarkeit und Polizei im Burgfrieden. Die Einführung einer
neuen Verwaltungsreform in den Jahren 1787 bis 1789 bei den Städten
beendete die Funktion des Stadtrichters. Als ihre Nachfolger waren
die nun fachlich ausgebildeten Syndici tätig.
In
Freistadt wird 1286 erstmals Heinricus judex als Stadtrichter
erwähnt. Letzter Stadtrichter war Georg Kemeter von 1780-1789,
der später dann Bürgermeister wurde.
Freistädter Geschichtsblätter, Nr. 1, Freistadt 1950.