Mordakt mit Richtstäbchen

 

Handschriftliche Urkunde, bestehend aus einem auf drei Seiten beschriebenen Bogen mit Siegel neben der Unterschrift. Schwarz gefärbtes Stäbchen in der Mitte gebrochen.

 

Standort
Freistadt | BH: Freistadt | Bundesland: Oberösterreich | Eigentümer: OÖ. Landesarchiv, Mühlviertler Schlossmuseum Freistadt | InvNr.: *6.548 |
Herkunft / Fundort
Freistadt, Schlosshof 2 | BH: Freistadt | Bundesland: Oberösterreich |
nähere Angaben
Herstellungsort: Freistadt | exaktes Datum: 1750 | Entstehung: 1750 | Material: Papier, Holz | Maße: Urkunde 20x33 cm, Richtsäbchen urspr. 41 cm lang |
Besitzgeschichte
Stammt aus dem Kinskyschen Archiv Freistadt, ging dann in das Eigentum des OÖ. Landesarchivs über, befindet sich derzeit als Dauerleihgabe im Mühlviertler Schlossmuseum Freistadt. Anm: Das Urteil mit dem Stäbchen wurde dem umfangreichen Akt entnommen und eine Abschrift demselben beigelegt. Der Akt wird im OÖ. Landesarchiv verwahrt und war ursprünglich im Kinskyschen Archiv Freistadt.
Erhaltung
gut
Kommentar
Transkription Urteil In Nomine Domini Nostri Jesu Christi Amen. In Ihro Römisch-Kaiserl. auch in Ungarn und Böheim Königlichen Majestät unserer allergnädigsten Erbland-Fürstin und Frauen, Frauen Namen etc. etc. wird durch mich Franz Antoni v. Kirchstettern J. V. Drem. auch kaiserl.- Königl. Land- und Bannrichter im Erzherzogtum Österreich ob der Enns samt dem unparteiischen Rechtsgedinge wird über die bei der Hochgräfl. Harrachschen Herrschaft Freistadt in puncto Infantio ... criminaliter prozessiert Anna Maria Kuncklin, ledigen Standes von Liebental unter der auch gräfl. Grundemannschen Herrschaft Waldenfgels gebürtig, bei 30 Jahre alt zu Urteil erkennen und Recht gesprochen, daß weilen dieselbe ihr außer der Ehe erzeugtes und zur Welt ganz neu geborenes Kind auf das Feld hinaus an ein einsames Ort gelegt und durch zwei Tage ohne aller Hilfe liegen gelassen, mithin an dessen erfolgten Tod die einzige Ursach gewesen als solle sie zu gar wohl verdienter Strafe anderen ihres gleichen unbarmherzigen Müttern aber zum erspiegelenden Exempel zur gewöhnlichen Richtstatt geführet und nach Ausweis unserer O.Ö. Landgerichtsordnung, P 3tia art. 10 § 1 von dem Freimann mit dem Schwert vom Leben zum Tod hingerichtet werden von Rechts wegen publiciert bei der Kaiserl. Königl. Land- und Banngerichts- Schrannen bei der Hochgräfl. Landgerichts Herrschaft Freistadt den 10. April 1750. (Siegel) V: Kirchstettern K. K. Land- und Bannrichter
Literaturhinweise
Als maschinschriftliches Transkript dem Originalurteil beigelegt.
Bearbeiter
Fritz Fellner

Kategorien: Leib und Leben | Mord und Totschlag | Kindsmord

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